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Unsere Forderung:
Wir brauchen jetzt eine zu § 34 StGB klarstellende Rechtsverordnung, dass ein Wolf schon dann unwiderlegbar eine „Gefahr“ i.S.d. Vorschrift auch für Menschen darstellt und umgehend zu schießen ist, wenn er sich bis auf 15 m oder näher während einer Jagd, einer Nach – oder ASP-Kadaversuche Teilnehmern nähert und nicht umgehend zur Flucht ansetzt.